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   BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91   

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BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91 (https://dejure.org/1991,3769)
BAG, Entscheidung vom 29.08.1991 - 2 AZR 72/91 (https://dejure.org/1991,3769)
BAG, Entscheidung vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 (https://dejure.org/1991,3769)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Grundkündigungsfristen für Bauarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Die Eigenständigkeit der Grundfristen folgt daraus, daß die Tarifpartner des Baugewerbes seit dem Tarivertrag vom 1. Mai 1971 mit der für gewerbliche Arbeitnehmer auf sechs Werktage - früher drei Werktage (§ 2 Abs. 2 BRTV-Bau vom 31. März 1965) - festgelegten Frist offensichtlich bewußt von der laut Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) für verfassungswidrig erklärten Frist von zwei Wochen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen sind, während sie im RTV für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes sowie im RTV für Poliere und Schachtmeister jeweils auf die für Angestellte geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen haben.

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 u.a. - BVerfGE 82, 126 = AP, a.a.O.) zu Recht darauf hingewiesen, der von tarifvertraglichen Regelungen erfaßte Personenkreis sei nicht mit den von ihm beurteilten Großgruppen von Angestellten und Arbeitern identisch (C I 6 der Gründe), es gebe jedoch Unterscheidungsmerkmale, die - wenn gruppenspezifisch - ungleiche Fristen an sich rechtfertigen könnten (C I 4 der Gründe); dazu seien etwa besondere Umstände aus Anlaß von Stellensuche und Arbeitslosigkeit (C I 4 f der Gründe), im Hinblick auf eine Verteuerung der Sozialpläne (C I 4 g der Gründe) sowie eine etwa notwendige Flexibilität im produktiven Bereich (C I 4 h der Gründe) zu zählen.

    Insofern wäre die Prüfung nicht nur auf die Grundfristen, sondern auch auf die verlängerten Kündigungsfristen zu erstrecken (vgl. ebenso BVerfGE 82, 126 = AP, a.a.O., zu C I 3 der Gründe), wobei es u. a. auch eine Rolle spielen könnte, ob die Arbeitsvertragspartner bei Angestellten in der Praxis häufig oder überwiegend von der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende Gebrauch machen.

    Das gilt aber für die Frage der sachgerechten Differenzierung von Kündigungsfristen der Arbeitnehmer nur eingeschränkt (vgl. dazu BVerfGE 82, 126, 149 = AP, a.a.O., zu C I 4 c; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 -, a.a.O.; siehe auch Kern, NZA 1991, 56, 57).

  • BAG, 15.01.1955 - 1 AZR 305/54

    Arbeitsentgelt: Gleichberechtigung von Mann und Frau beim Arbeitslohn

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Dabei wäre zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Tarifvertragsparteien den Grundrechten der Normunterworfenen einerseits keine engeren Grenzen ziehen dürfen, als dies dem Gesetzgeber erlaubt ist (seit BAGE 1, 258 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAG Urteil vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 370/83 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung, m. w. N.; Buchner, AR-Blattei - D - Tarifvertrag V, Inhalt, A IV 2; Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62, 64).

    Wenn die vorliegende tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte, dann wäre die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAGE 1, 258, 271 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Sie enthält keine sogenannte neutrale Klausel (vgl. BAGE 35, 185, 189 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b der Gründe; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB und BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB), sondern eine eigenständige tarifliche Regelung, die die Kündigungsfristen für die gewerblichen Arbeitnehmer abweichend von § 622 Abs. 2 BGB regelt, was grundsätzlich nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist.

    Wenn die vorliegende tarifliche Klausel wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG nichtig sein sollte, dann wäre die unbewußte Regelungslücke von den Gerichten durch ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifpartner ergeben, welche Entscheidung sie getroffen hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre (BAGE 1, 258, 271 = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB).

  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Sie enthält keine sogenannte neutrale Klausel (vgl. BAGE 35, 185, 189 = AP Nr. 17 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, zu II 2 b der Gründe; BAGE 49, 28 [BAG 28.02.1985 - 2 AZR 403/83] = AP Nr. 21 zu § 622 BGB und BAG Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB), sondern eine eigenständige tarifliche Regelung, die die Kündigungsfristen für die gewerblichen Arbeitnehmer abweichend von § 622 Abs. 2 BGB regelt, was grundsätzlich nach § 622 Abs. 3 BGB zulässig ist.

    Der Senat hat bisher lediglich für die verlängerten Fristen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit in § 12 Ziff. 1.2 BRTV-Bau entschieden, hierbei handele es sich wegen der Anlehnung an § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB um eine deklaratorische Verweisung, also keine eigenständige tarifliche Regelung (Beschluß vom 28. Januar 1988 - 2 AZR 296/87 - AP, a.a.O.; siehe neuerdings auch BAG Beschluß vom 21. März 1991 - 2 AZR 296/87 (B) - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Wie in einem solchen Fall zu verfahren sei, wenn nämlich die Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten unterschiedlich regelnde, eigenständige Tarifnormen vorliegen, hat der Senat bereits im Urteil vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - zur Veröffentlichung bestimmt) zum niedersächsischen Einzelhandels-Tarifvertrag dargelegt.

    Das gilt aber für die Frage der sachgerechten Differenzierung von Kündigungsfristen der Arbeitnehmer nur eingeschränkt (vgl. dazu BVerfGE 82, 126, 149 = AP, a.a.O., zu C I 4 c; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 -, a.a.O.; siehe auch Kern, NZA 1991, 56, 57).

  • BAG, 23.09.1981 - 4 AZR 569/79

    Anrechnung von Teilnahme an Ausbildungsseminaren bei Lehramtsanwärter

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Das setzt aber voraus, daß ausreichende Umstände für eine bestimmte Ergänzungsregelung sprechen oder diese nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Das setzt aber voraus, daß ausreichende Umstände für eine bestimmte Ergänzungsregelung sprechen oder diese nach objektiver Betrachtung zwingend geboten ist (BAGE 36, 218, 225 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 (A) - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Schließlich könnte die beiderseitige Bindung an Kündigungsfristen ebenso von Bedeutung sein (a.a.O., zu C I 3 am Ende), wie die Frage, ob nur eine relativ kleine Gruppe bei eventuell nicht so intensivem Gleichheitsverstoß benachteiligt würde (vgl. dazu BVerfGE 26, 265, 275 und 71, 39, 50).
  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 540/79

    Tariflohnerhöhung - Effektivklausel

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Weitergehende Eingriffsbefugnisse können insbesondere nicht aus Art. 9 Abs. 3 GG hergeleitet werden; allerdings muß es den Tarifparteien wegen der durch die Verfassung garantierten Tarifautonomie überlassen bleiben, in eigener Verantwortung unter Umständen Zugeständnisse in einer Hinsicht mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen (BAGE 11, 217, 219 = AP Nr. 3 zu § 10 UrlaubsG Hamburg, zu I 1 der Gründe; BAGE 28, 14, 18 f. = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, zu 2 der Gründe; BAGE 38, 118 = AP Nr. 47 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 72/91
    Schließlich könnte die beiderseitige Bindung an Kündigungsfristen ebenso von Bedeutung sein (a.a.O., zu C I 3 am Ende), wie die Frage, ob nur eine relativ kleine Gruppe bei eventuell nicht so intensivem Gleichheitsverstoß benachteiligt würde (vgl. dazu BVerfGE 26, 265, 275 und 71, 39, 50).
  • BAG, 04.02.1976 - 5 AZR 83/75

    Vertragliche Einheitsregelung - Rückwirkende Erhöhung - Regelungin Tarifvertrag -

  • BAG, 06.02.1985 - 4 AZR 370/83

    Auslegung eines Manteltarifvertrages für Arbeiter und Angestellte in der

  • BAG, 26.03.1981 - 2 AZN 410/80

    Nichtzulassungsbeschwerde

  • BAG, 20.07.1961 - 5 AZR 343/60

    Günstigkeitsvergleich - Kollidierende Urlaubsvorschriften - Rechtssicherheit -

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    cc) Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Tarifautonomie aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z. B. für die Bauwirtschaft, zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    So hat der Senat im Urteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht) die pauschale Annahme des Berufungsgerichts, die "Besonderheiten des Baugewerbes" rechtfertigten die Zulässigkeit unterschiedlicher Kündigungsfristen, nicht ausreichen lassen und dazu ausgeführt, werde die Verfassungsmäßigkeit einer Tarifvertragsnorm, auf die der Arbeitgeber seine Kündigung stütze, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer vergleichbaren Gesetzesnorm und unter Hinweis auf deutlich unterschiedliche Kündigungsfristen bezweifelt, dann müsse das Gericht in eine detaillierte Sachprüfung eintreten (so schon Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Das hat der Senat zu der in Rede stehenden Tarifbestimmung bereits im Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - (unveröffentlicht, zu II 2 a der Gründe) entschieden.

    Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Tarifautonomie aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z. B. gerade für die Bauwirtschaft (]), zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

    Sie hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 21. März 1991 (- 2 AZR 616/90 - EzA § 622 BGB n. F. Nr. 31; - 2 AZR 323/84 - EzA, aaO, Nr. 33 sowie vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 - EzA, aaO, Nr. 35 und - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht), die sich mit den Kündigungsfristen für Arbeiter in anderen Tarifverträgen befassen.

    Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Tarifautonomie aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z. B. für die Bauwirtschaft, zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Eventuelle branchenspezifische Unterschiede könnten möglicherweise unterschiedliche Grundfristen (vgl. dazu das Urteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht), weniger aber differenzierende Wartezeiten rechtfertigen.
  • LAG Bremen, 09.05.2000 - 1 Sa 274/99

    Streit über die Berechnung von Mehrarbeitszuschläge i.R.d. Beschäftigung eines

    Dabei muß es allerdings den Tarifvertragsparteien wegen der durch die Verfassung gewährleisteten Tarifautomie, die insbesondere den Abschluß von Tarifverträgen umfaßt, überlassen bleiben, in eigener Verantwortung Zugeständnisse in einer Hinsicht mit Vorteilen in anderer Hinsicht auszugleichen (vgl. BAG Urteil vom 29. August 1991 Az: 2 AZR 72/91 m.w.N.).

    Sachlich gerechtfertigt ist hingegen eine hinreichend gruppenspezifisch ausgestaltete unterschiedliche Regelung, die beispielsweise entweder eine verhältnismäßig kleine Gruppe nicht intensiv benachteiligt oder funktions-, branchen- und betriebsspezifischen Interessen im Geltungsbereich des Tarifvertrages mit anders lautenden Regelungen für Arbeiter entspricht (vgl. BAG Urteil vom 29. August 1991 Az: 2 AZR 72/91 , BAG Urteil vom 12.11.1998 Az: 2 AZR 85/98).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z.B. für die Bauwirtschaft, zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).
  • ArbG Wiesbaden, 07.01.2002 - 3 Ca 8/00

    Arbeit & Soziales - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

    Der Kläger kann sich hierzu nicht auf allgemeine Floskeln über die "Besonderheiten des Baugewerbes" (vgl. dazu BAG vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - n.v.) oder gar einen allgemeinen Erfahrungssatz zurückziehen.

    Die entstandene Tariflücke kann dann im Hinblick auf die Tarifautonomie nicht durch das Gericht geschlossen werden (vgl. z.B. BAG NZA 97, 101; BAG AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa; BAG vom 29. August 1991 2 AZR 72/91 - n.v.; BAG AP Nr. 1 zu § 42 MTB II; BAG AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZN 466/91

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Durch Urteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 72/91 - n. v., zu II 2 der Gründe) hat der Senat diese bis zu diesem Zeitpunkt noch klärungsbedürftige Rechtsfrage jedoch - wie das Landesarbeitsgericht - dahingehend entschieden, daß es sich bei § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau um eine eigenständige (konstitutive) normative Regelung handelt (ebenso Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer, BRTV-Bau, 4. Aufl., § 12 Anm. 2; Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 2. Aufl., Anm. zu § 12).
  • BAG, 19.03.1992 - 2 AZR 529/91

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgebot - Arbeiter und Angestellte

    Der Vorrang solcher tariflicher Regelungen ist nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 622 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Tarifautonomie aus Zweckmäßigkeitserwägungen anerkannt worden (BT-Drucks. V/3913, S. 10; siehe auch Erman/Küchenhoff, BGB, 7. Aufl., § 622 Rz 10; KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 622 BGB Rz 119; Richardi, ZfA 1971, 73, 86), wobei der Gesetzgeber sich von der Erwägung hat leiten lassen, die gesetzliche Fristenregelung könne für gewisse Bereiche, z.B. für die Bauwirtschaft, zu starr sein; er hat das Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer bei tariflichen Regelungen als hinreichend gewahrt angesehen, weil die Tarifpraxis lehre, daß kürzere Fristen nur vereinbart würden, wenn die Besonderheiten des Wirtschaftszweiges oder der Beschäftigungsart das notwendig machten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 72/91 - unveröffentlicht, zu II 2 b der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 02.06.1992 - 6 Sa 434/91

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Unwirksamkeit einer tarifvertraglichen

  • LAG Nürnberg, 11.06.1992 - 6 Sa 417/90

    Klage eines Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber vorgenommene

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